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Depot17. August 2026 · 7 Min. Lesezeit

Vorabpauschale bei ETFs: Warum die Bank im Januar 2027 Steuer vom Konto zieht

Wer thesaurierende ETFs hält, bekommt keine Ausschüttung – und zahlt trotzdem Steuer. Dafür sorgt die Vorabpauschale, eine jährlich unterstellte Mindestrendite. Für das Jahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf 3,20 Prozent festgesetzt, nach 2,53 Prozent im Vorjahr. Das ist ein Sprung um 0,67 Prozentpunkte – und er wird Anfang 2027 auf dem Verrechnungskonto sichtbar.

Was die Vorabpauschale überhaupt ist

Bis 2018 konnten Anleger die Besteuerung von Fondsgewinnen praktisch beliebig aufschieben, indem sie thesaurierende Fonds hielten und nicht verkauften. Die Investmentsteuerreform hat das beendet: Seitdem wird jedes Jahr ein fiktiver Mindestertrag angesetzt und besteuert, auch wenn kein Cent ausgeschüttet wurde.

Diese Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung. Beim späteren Verkauf werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Unterm Strich zahlen Sie also nicht mehr – nur früher.

Zeitlich gilt eine Besonderheit: Die Vorabpauschale für das Jahr 2026 gilt erst am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. Deshalb bucht die Depotbank die Steuer im Januar 2027 ab, nicht im Dezember.

So wird gerechnet: Basiszins, Kürzung, Teilfreistellung

Ausgangspunkt ist der Fondswert zu Jahresbeginn. Er wird mit dem Basiszins multipliziert, den die Bundesbank aus der Rendite langlaufender Bundesanleihen ableitet – für 2026 also 3,20 Prozent. Von diesem Basisertrag zieht das Gesetz pauschal 30 Prozent ab, es bleiben effektiv 2,24 Prozent des Jahresanfangswerts.

Dann greift eine doppelte Deckelung. Erstens ist die Vorabpauschale nie höher als die tatsächliche Wertsteigerung des Fondsanteils im Jahr. Zweitens wird sie nie negativ: Verliert der Fonds an Wert, beträgt sie null. Ausschüttungen des Jahres werden zusätzlich angerechnet, weil sie bereits versteuert wurden.

Zum Schluss kommt die Teilfreistellung. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienquote – dazu zählen die meisten breit gestreuten Aktien-ETFs – bleiben 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent. Auf den Rest fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an, zusammen rund 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.

Ein Rechenbeispiel mit realistischen Zahlen

Angenommen, Ihr weltweit anlegender Aktien-ETF war am 1. Januar 2026 genau 20.000 Euro wert und hat im Jahresverlauf deutlich zugelegt, sodass die Deckelung durch die tatsächliche Wertsteigerung nicht greift.

Der Basisertrag beträgt 20.000 Euro mal 2,24 Prozent, also 448 Euro. Davon bleiben nach der Teilfreistellung von 30 Prozent noch 313,60 Euro steuerpflichtig. Bei 26,375 Prozent ergibt das rund 82,71 Euro Steuer, die im Januar 2027 abgebucht werden.

Mit einem Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person – 2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung – bleibt in diesem Beispiel nichts hängen: Der steuerpflichtige Betrag liegt weit unter der Grenze, und die Bank behält nichts ein. Genau deshalb ist der Freistellungsauftrag die wirksamste Maßnahme überhaupt.

Wann die Vorabpauschale komplett entfällt

In einem Verlustjahr gibt es keine Vorabpauschale. Steht der Anteilspreis am Jahresende unter dem Wert vom Jahresanfang, beträgt sie null – unabhängig davon, wie hoch der Basiszins ist. Das war zuletzt für das Jahr 2022 der Fall.

Sie entfällt außerdem, wenn der Fonds im laufenden Jahr mehr ausgeschüttet hat als der Basisertrag beträgt. Bei ausschüttenden ETFs mit ordentlicher Dividendenrendite ist das häufig der Fall – dort ist die Vorabpauschale in vielen Jahren schlicht null, weil die Ausschüttung ohnehin besteuert wurde.

Und sie fällt anteilig aus, wenn Sie unterjährig gekauft haben: Für jeden vollen Monat vor dem Erwerb reduziert sich der Basisertrag um ein Zwölftel. Wer im Juli 2026 gekauft hat, zahlt also höchstens die Hälfte.

Was Sie vor Januar 2027 erledigen sollten

Prüfen Sie den Freistellungsauftrag bei jeder Bank einzeln. Der Pauschbetrag wird nicht automatisch verteilt, und ein nicht ausgeschöpfter Auftrag bei Bank A hilft nicht gegen einen Abzug bei Bank B. Wer mehrere Depots hat, sollte die Summe bewusst aufteilen.

Sorgen Sie für Deckung auf dem Verrechnungskonto. Die Depotbank zieht die Steuer im Januar automatisch ein. Fehlt das Guthaben, darf sie unter bestimmten Voraussetzungen Anteile verkaufen oder den Vorgang dem Finanzamt melden – beides lässt sich mit einem kleinen Puffer vermeiden.

Denken Sie an die Günstigerprüfung, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt: Über die Anlage KAP holen Sie sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück. Und behalten Sie die Steuerbescheinigung – beim späteren Verkauf sind die bereits versteuerten Vorabpauschalen abzuziehen, und dafür muss die Historie stimmen. Bei einem Depotwechsel zu einer anderen Bank sollten Sie ausdrücklich darauf achten, dass die Anschaffungsdaten mit übertragen werden.

FAQ

Häufige Fragen

Er beträgt 3,20 Prozent, festgesetzt vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 13. Januar 2026 auf Basis der Bundesbank-Daten zum 2. Januar 2026. Im Vorjahr waren es 2,53 Prozent.

Am ersten Werktag des Jahres 2027. Die Depotbank zieht die Steuer automatisch vom Verrechnungskonto ein, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.

Fondswert am Jahresanfang mal 3,20 Prozent mal 0,7 ergibt den Basisertrag, also effektiv 2,24 Prozent. Der Betrag ist auf die tatsächliche Wertsteigerung gedeckelt; anschließend werden Ausschüttungen und die Teilfreistellung abgezogen.

Nein. Ist der Anteilswert am Jahresende niedriger als am Jahresanfang, beträgt die Vorabpauschale null. Sie kann nie negativ werden.

Nein. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Es handelt sich um eine Vorauszahlung, nicht um eine Zusatzbelastung.

Die Bank kann den Fehlbetrag anfordern, unter bestimmten Voraussetzungen Anteile veräußern oder den nicht abgeführten Betrag dem Finanzamt melden – dann fordert es die Steuer über die Steuererklärung ein.

Grundsätzlich ja, praktisch oft nicht. Übersteigt die Ausschüttung des Jahres den Basisertrag, bleibt keine Vorabpauschale übrig, weil die Ausschüttung bereits besteuert wurde.