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Girokonto7 Min. Lesezeit

Lastschrift zurückbuchen: acht Wochen ohne Begründung, 13 Monate mit

Die SEPA-Basislastschrift ist das verbraucherfreundlichste Zahlungsmittel im deutschen Zahlungsverkehr – und das am wenigsten verstandene. Acht Wochen lang lässt sich jede autorisierte Abbuchung ohne Angabe von Gründen zurückholen, bei fehlendem Mandat sogar 13 Monate. Was die Rückgabe nicht leistet: Sie beendet keinen Vertrag und beseitigt keine Forderung.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am Geprüft am

Die beiden Fristen und der Unterschied dazwischen

Die Acht-Wochen-Frist gilt für Lastschriften, die Sie autorisiert haben – also solche, für die Sie einem Gläubiger ein SEPA-Mandat erteilt haben. Sie brauchen keinen Grund; ein Anruf bei der Bank oder ein Klick im Banking genügt, und die Bank muss den Betrag erstatten.

Die 13-Monats-Frist gilt für Abbuchungen ohne gültiges Mandat. Das ist rechtlich kein Widerruf, sondern die Geltendmachung einer nicht autorisierten Zahlung: Die Bank muss den Betrag nach § 675u BGB erstatten, und sie muss im Streitfall nachweisen, dass ein Mandat vorlag.

Der praktische Unterschied liegt in der Beweisfrage. Innerhalb von acht Wochen brauchen Sie nichts zu belegen. Danach müssen Sie behaupten, dass kein Mandat vorlag – und die Bank muss das Gegenteil beweisen.

Fristen bei der SEPA-Basislastschrift
SituationFristBegründung nötig?
Mandat erteilt, Betrag stimmt nicht oder Zahlung unerwünscht8 Wochen ab Belastungnein
Kein gültiges Mandat erteilt13 Monate ab Belastungja, Behauptung genügt
Betrag weicht von der Ankündigung ab8 Wochen, danach über § 675x BGBnein bzw. Darlegung
SEPA-Firmenlastschrift (B2B)keine Rückgabe möglichentfällt

So geben Sie eine Lastschrift zurück

Der Vorgang dauert selten länger als zwei Minuten:

  1. 1
    Buchung im Banking öffnen

    Die Rückgabefunktion liegt bei den meisten Banken direkt in der Umsatzansicht unter „Lastschrift zurückgeben" oder „Widerspruch".

  2. 2
    Grund nur bei Bedarf angeben

    Innerhalb der acht Wochen ist keine Begründung erforderlich. Manche Oberflächen fragen trotzdem; eine sachliche Angabe genügt, ein Nachweis wird nicht verlangt.

  3. 3
    Erstattung prüfen

    Der Betrag wird in der Regel am selben oder nächsten Geschäftstag wertgestellt. Erfolgt keine Gutschrift, hilft die schriftliche Aufforderung unter Verweis auf § 675x beziehungsweise § 675u BGB.

  4. 4
    Mandat widerrufen

    Die Rückgabe einer einzelnen Abbuchung beendet das Mandat nicht. Widerrufen Sie es beim Gläubiger schriftlich, sonst wird beim nächsten Fälligkeitstermin erneut abgebucht.

  5. 5
    Dem Gläubiger mitteilen, warum

    Eine kurze Nachricht verhindert Mahnungen und macht die Rücklastschriftkosten angreifbar, wenn die Forderung unberechtigt war.

Was die Rückgabe nicht erledigt

Eine Rücklastschrift ist eine Aussage über die Zahlung, nicht über den Anspruch. Besteht die Forderung zu Recht, bleibt sie bestehen – Sie sind dann in Verzug, und der Gläubiger kann mahnen, Verzugszinsen berechnen und die ihm entstandenen Rücklastschriftkosten weitergeben.

Das ist der Grund, warum die Rückgabe kein Kündigungsersatz ist. Wer ein Abo loswerden will, muss kündigen; wer eine Rechnung für falsch hält, sollte widersprechen. Die Rückgabe verschafft in beiden Fällen nur Zeit.

Umgekehrt gilt: War die Abbuchung unberechtigt, schulden Sie auch die Rücklastschriftkosten nicht. Ein Gläubiger, der ohne gültiges Mandat abbucht, hat den Schaden selbst verursacht.

Wenn wiederholt unberechtigt abgebucht wird

Bei hartnäckigen Fällen genügt die Rückgabe nicht. Zwei Instrumente helfen dauerhaft: Erstens lassen sich bei den meisten Banken einzelne Gläubiger für Lastschriften sperren – eine Negativliste, die direkt im Banking gepflegt wird. Zweitens kann das Konto insgesamt auf eine Positivliste umgestellt werden, sodass nur zugelassene Einzüge durchgehen.

Beides ist nach dem Zahlungsdiensterecht vorgesehen und darf für Verbraucher nicht bepreist werden. Nicht jede Bank bietet es allerdings komfortabel an – nachfragen lohnt.

Bei Abbuchungen völlig unbekannter Gläubiger kommt Betrug in Betracht. Dann gilt derselbe Ablauf wie bei jeder nicht autorisierten Zahlung: Erstattung verlangen, Anzeige erstatten, die Bank schriftlich informieren.

Lastschrift, Kartenzahlung, Überweisung: wo Sie am besten stehen

Für wiederkehrende Zahlungen an Vertragspartner, denen Sie nicht vollständig vertrauen, ist die Lastschrift das Zahlungsmittel mit der stärksten Position: acht Wochen bedingungsloses Rückgaberecht sind in keinem anderen Verfahren enthalten.

Die Kartenzahlung bietet über das Chargeback ein vergleichbares, aber schwächeres Instrument – es setzt einen anerkannten Reklamationsgrund voraus und wird vom Netzwerk entschieden. Die Überweisung bietet gar nichts: Sie ist final, die Echtzeitüberweisung erst recht.

Für Vorkasse an unbekannte Händler heißt das in der Reihenfolge der Sicherheit: Kreditkarte vor Lastschrift vor Überweisung – wobei die Lastschrift dort ohnehin selten angeboten wird.

FAQ

Häufige Fragen

Acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen, wenn Sie ein Mandat erteilt haben. Fehlt ein gültiges Mandat, beträgt die Frist 13 Monate ab Belastung.

Innerhalb der Acht-Wochen-Frist nicht. Die Bank darf die Erstattung nicht von einer Begründung abhängig machen.

Für Verbraucher nicht. Nur wenn die Rückgabe mangels Deckung erfolgt, dürfen die tatsächlich angefallenen Fremdkosten berechnet werden – ein darüber hinausgehendes Bearbeitungsentgelt ist unwirksam.

Nein. Die Rückgabe betrifft nur die Zahlung. Besteht die Forderung zu Recht, geraten Sie in Verzug und der Gläubiger kann mahnen.

Widerrufen Sie das Mandat schriftlich beim Gläubiger und lassen Sie den Gläubiger zusätzlich bei Ihrer Bank für Lastschriften sperren. Viele Banken bieten dafür eine Negativliste im Banking an.

Nein. Die SEPA-Firmenlastschrift wird nur zwischen Unternehmen eingesetzt, vorab bei der Bank hinterlegt und kennt kein Rückgaberecht.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Inhaltlich zuletzt geprüft am . Angaben zu Konditionen können sich jederzeit ändern; maßgeblich sind die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Anbieter. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

Kartencheck Redaktion
Fachredaktion für Konten, Karten und Geldanlage

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