GmbH und UG gründen: das Konto ist der Engpass, nicht der Notar
Die Gründung einer GmbH scheitert selten am Notar und fast nie am Gesellschaftsvertrag. Sie zieht sich an einer Stelle, die in keinem Ratgeber prominent vorkommt: Zwischen der Beurkundung und der Anmeldung zum Handelsregister muss das Stammkapital auf ein Konto der Gesellschaft in Gründung eingezahlt werden – und genau dieses Konto bieten viele Banken nicht oder nur mit Wartezeit an.
Der Ablauf, in der richtigen Reihenfolge
Die Gesellschaft in Gründung – kurz „i. G." – entsteht mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und endet mit der Eintragung ins Handelsregister. In dieser Zwischenphase ist sie bereits rechtsfähig genug, um ein Konto zu führen, aber noch nicht im Register eingetragen.
- 1Notartermin und Beurkundung
Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung werden beurkundet. Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift – das zentrale Dokument für die Bank.
- 2Konto für die Gesellschaft in Gründung eröffnen
Auf den Namen „Musterfirma GmbH i. G.". Legitimiert werden müssen alle Geschäftsführer und alle wirtschaftlich Berechtigten, also in der Regel Gesellschafter ab 25 Prozent Anteil.
- 3Stammkapital einzahlen
Per Überweisung vom Privatkonto des jeweiligen Gesellschafters, mit eindeutigem Verwendungszweck („Stammeinlage Gesellschafter X"). Bei der GmbH mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro; bei der UG das vollständige Stammkapital.
- 4Einzahlungsnachweis an den Notar
Ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung, aus der Einzahler, Betrag und Datum hervorgehen. Der Notar versichert dem Registergericht, dass die Einlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht.
- 5Anmeldung zum Handelsregister
Der Notar reicht elektronisch ein. Die Eintragung dauert je nach Registergericht wenige Tage bis mehrere Wochen.
- 6Konto umstellen und Transparenzregister prüfen
Nach der Eintragung wird das Konto auf die eingetragene Gesellschaft umgestellt. Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister ist zu beachten; die Mitteilungsfiktion ist seit 2021 entfallen.
Warum viele Anbieter das Gründungskonto meiden
Ein Konto für eine Gesellschaft in Gründung ist für die Bank aufwendiger als ein normales Geschäftskonto. Sie muss eine Rechtsperson führen, die im Register noch nicht existiert, alle wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und die Kontoführung nach der Eintragung umstellen.
Digitale Anbieter lehnen das deshalb häufig ab oder verlangen die Eintragung als Voraussetzung – was zirkulär ist, weil die Eintragung ohne Einzahlung nicht erfolgt. Filialbanken und spezialisierte Anbieter führen solche Konten, brauchen dafür aber meist einen Termin und mehrere Werktage.
Praktischer Rat: Klären Sie die Kontofrage vor dem Notartermin. Ein Anruf bei zwei oder drei Anbietern mit der konkreten Frage „Führen Sie Konten für eine GmbH i. G. mit zwei Gesellschaftern?" spart im Zweifel zwei Wochen.
GmbH und UG im Vergleich
Beide Rechtsformen beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Der Unterschied liegt im Kapital und in der Thesaurierungspflicht.
| Merkmal | GmbH | UG (haftungsbeschränkt) |
|---|---|---|
| Mindeststammkapital | 25.000 € | ab 1 € |
| Einzahlung vor Anmeldung | mindestens 12.500 € | vollständig |
| Sachgründung | zulässig | ausgeschlossen |
| Rücklagenpflicht | keine | 25 % des Jahresüberschusses, bis 25.000 € erreicht sind |
| Firmierung | „GmbH" | „UG (haftungsbeschränkt)" – Abkürzung unzulässig |
Welche Unterlagen die Bank verlangt
Die Liste ist bei allen Anbietern ähnlich, weil sie aus dem Geldwäschegesetz folgt. Wer sie vollständig mitbringt, verkürzt den Prozess erheblich:
- Beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise des Musterprotokolls
- Gesellschafterliste mit Beteiligungsquoten
- Ausweisdokumente aller Geschäftsführer und aller wirtschaftlich Berechtigten ab 25 Prozent
- Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit jedes Beteiligten
- Bei bereits vergebener Steuernummer: Mitteilung des Finanzamts
- Angaben zum Geschäftszweck und zur erwarteten Umsatzstruktur
Die drei häufigsten Verzögerungen
Erstens: die Einzahlung vom falschen Konto. Jeder Gesellschafter muss seine Einlage selbst leisten, und zwar nachweisbar. Eine Überweisung vom Konto des Ehepartners oder eine Bareinzahlung ohne eindeutige Zuordnung führt regelmäßig zu Rückfragen des Registergerichts.
Zweitens: unvollständige Identifizierung. Bei mehreren Gesellschaftern müssen alle wirtschaftlich Berechtigten legitimiert werden, oft einzeln und in eigenen Terminen. Wer im Ausland lebt, braucht dafür zusätzliche Zeit.
Drittens: das Transparenzregister. Seit dem Wegfall der Mitteilungsfiktion 2021 muss jede GmbH und UG ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv eintragen lassen, auch wenn sie im Handelsregister stehen. Die Pflicht wird häufig übersehen und ist bußgeldbewehrt.