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Geschäftskonto7 Min. Lesezeit

Geschäftskonto wechseln: was ohne gesetzliche Wechselhilfe zu tun ist

Beim privaten Girokonto nimmt einem das Gesetz die Arbeit ab. Beim Geschäftskonto nicht: Die Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz gilt ausdrücklich nur für Verbraucher. Unternehmen müssen den Umzug selbst organisieren – und dabei an Stellen denken, die ein Privatkonto gar nicht hat.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am Geprüft am

Warum der Wechsel aufwendiger ist als beim Privatkonto

Das Zahlungskontengesetz richtet sich an Verbraucher. Unternehmen, Freiberufler in ihrer beruflichen Tätigkeit und Gesellschaften fallen nicht darunter – die fünf Geschäftstage, die Datenliste und die Pflicht zur Information der Zahlungspartner gelten für sie nicht.

Hinzu kommt, dass ein Geschäftskonto Verbindungen hat, die ein Privatkonto nicht kennt: Zahlungsdienstleister für den Onlineshop, Buchhaltungssoftware mit Bankanbindung, Lastschriftmandate eigener Kunden, Faktoring, Leasing, Löhne und die Einzugsermächtigung des Finanzamts.

Der Wechsel ist deshalb kein Formular, sondern ein Projekt von wenigen Stunden verteilter Arbeit – planbar, wenn die Reihenfolge stimmt.

Die Reihenfolge, die funktioniert

Vom Eröffnen bis zum Kündigen, mit den Abhängigkeiten dazwischen:

  1. 1
    Neues Konto eröffnen und freischalten lassen

    Inklusive Legitimation aller Vertretungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten. Bei Gesellschaften dauert das länger als bei Einzelunternehmen; planen Sie eine bis drei Wochen ein.

  2. 2
    Buchhaltung anbinden und Eröffnungssaldo sauber setzen

    Neues Konto im Buchhaltungssystem anlegen, Bankverbindung einrichten, Abgleich testen. Der Umstellungszeitpunkt sollte auf einen Monatsersten fallen – das erspart eine geteilte Periode im Jahresabschluss.

  3. 3
    Eingehende Zahlungen umstellen

    Neue IBAN in Rechnungsvorlagen, Angeboten, Verträgen, Website, E-Mail-Signatur und Zahlungsanbietern. Kunden mit Dauerauftrag schriftlich informieren.

  4. 4
    Ausgehende Zahlungen umstellen

    Lieferanten, Miete, Versicherungen, Leasing, Software-Abos, Löhne und Sozialversicherung. Arbeiten Sie die letzten zwölf Monate Kontoauszüge durch, nicht die Erinnerung.

  5. 5
    Finanzamt und Sozialversicherung gesondert ändern

    Die Einzugsermächtigung des Finanzamts läuft nicht über die Bank, sondern über ein eigenes Formular beziehungsweise über Ihr ELSTER-Konto. Ändern Sie sie mindestens vier Wochen vor der nächsten Voranmeldung.

  6. 6
    Eigene Lastschriftmandate umstellen

    Wenn Sie selbst bei Kunden einziehen, prüfen Sie, ob die Gläubiger-Identifikationsnummer bestehen bleibt. Sie ist an Ihr Unternehmen gebunden, nicht an die Bank – der Kontowechsel allein macht sie nicht ungültig. Erteilte Mandate bleiben wirksam; die neue Kontoverbindung ist den Zahlungspflichtigen aber vor dem nächsten Einzug anzukündigen.

  7. 7
    Drei Monate parallel laufen lassen, dann kündigen

    Erst wenn ein vollständiger Quartalszyklus über das neue Konto lief, ist die Liste sicher vollständig. Vorher Saldo ausgleichen und Kontokorrentkredit zurückführen.

Die Stolperstellen im Einzelnen

Vier Punkte verursachen in der Praxis fast alle Probleme:

Typische Fehlerquellen beim Geschäftskontowechsel
StolperstelleFolgeGegenmaßnahme
Finanzamt-Einzugsermächtigung vergessenSäumniszuschläge, Rücklastschriftkostenvier Wochen vorher über ELSTER ändern
Kunden ziehen weiter auf altes Kontounklare Zuordnung, Mahnungen an zahlende Kundenaltes Konto drei Monate offen halten
Zahlungsdienstleister nicht umgestelltAuszahlungen laufen ins alte Kontoim Händlerkonto ändern, Testauszahlung
Jahreszahlungen übersehengeplatzte Versicherungs- oder Kammerbeiträgezwölf Monate Auszüge durchsehen

Was mit der Gläubiger-Identifikationsnummer passiert

Die Gläubiger-Identifikationsnummer wird von der Deutschen Bundesbank vergeben und identifiziert Sie als Lastschrifteinreicher – unabhängig davon, bei welcher Bank Sie einreichen. Ein Kontowechsel ändert daran nichts, und bestehende Mandate bleiben gültig.

Was sich ändert, ist die Kontoverbindung, auf die eingezogen wird. Die Vorabinformation an den Zahlungspflichtigen – die Pre-Notification – muss die neuen Angaben enthalten, und die Einreichungsfristen Ihrer neuen Bank können abweichen.

Ändert sich dagegen die Rechtsform oder die Firma, ist das ein anderer Fall: Dann sind neue Mandate einzuholen, weil der Gläubiger ein anderer ist.

Wann ein Wechsel überhaupt lohnt

Nicht jeder Preisunterschied rechtfertigt den Aufwand. Rechnen Sie Ihre tatsächlichen Buchungsposten, Kartenanzahl und Fremdwährungsumsätze gegen das neue Preisverzeichnis – und ziehen Sie mindestens einen halben Arbeitstag für die Umstellung ab.

Klar lohnend ist der Wechsel bei drei Konstellationen: fehlende Buchhaltungsanbindung, die jeden Monat Handarbeit kostet; ein Buchungspostenmodell, das bei gewachsenem Volumen nicht mehr passt; oder ein Anbieter, der für Ihre Rechtsform keine Unterkonten oder keine Zusatzkarten anbietet.

Weniger lohnend ist er allein wegen einer niedrigeren Grundgebühr. Bei 40 Buchungen im Monat entscheidet der Postenpreis, nicht der Grundpreis – und ein Wechsel, der im Folgejahr rückgängig gemacht wird, kostet doppelt.

FAQ

Häufige Fragen

Nein. Sie gilt nach dem Zahlungskontengesetz nur für Verbraucher. Einige Banken bieten Unternehmen freiwillig einen Wechselservice an, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Ja. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist an Ihr Unternehmen gebunden, nicht an die Bank. Die neue Kontoverbindung müssen Sie den Zahlungspflichtigen aber vor dem nächsten Einzug ankündigen.

Über Ihr ELSTER-Konto oder das entsprechende Formular des Finanzamts – nicht über die Bank. Planen Sie mindestens vier Wochen vor der nächsten Voranmeldung ein.

Mindestens drei Monate, besser bis nach dem nächsten Quartalsabschluss. Jahresrechnungen und Kunden mit gespeicherter alter IBAN fallen erst mit Verzögerung auf.

In der Regel nicht. Der Sollsaldo wird mit der Kündigung fällig; die Bank kann die Schließung bis zum Ausgleich verweigern.

Dann ist der Gläubiger ein anderer: Bestehende Lastschriftmandate müssen neu eingeholt und Verträge umgeschrieben werden. Ein reiner Kontowechsel löst das nicht mit.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Inhaltlich zuletzt geprüft am . Angaben zu Konditionen können sich jederzeit ändern; maßgeblich sind die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Anbieter. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

Kartencheck Redaktion
Fachredaktion für Konten, Karten und Geldanlage

Die Kartencheck-Redaktion wertet Preis- und Leistungsverzeichnisse, AGB und Gesetzestexte aus und prüft Konditionen regelmäßig gegen die Angaben der Anbieter. Verantwortlich für den Inhalt ist die im Impressum genannte Festina Lente AI Limited.

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