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Steuern & Recht8 Min. Lesezeit

Kontopfändung: wie das P-Konto den Grundfreibetrag schützt

Eine Kontopfändung wirkt sofort und vollständig: Ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf die Bank nichts mehr auszahlen. Das Pfändungsschutzkonto ist das einzige Instrument, das dagegen einen automatisch geschützten Sockelbetrag setzt – und es wirkt erst ab der Umwandlung, nicht rückwirkend auf ein Jahr.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am Geprüft am

Was bei einer Pfändung sofort passiert

Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank wird das gesamte Guthaben beschlagnahmt. Die Bank darf ab diesem Moment keine Verfügungen mehr zulassen – weder Überweisungen noch Lastschriften noch Kartenzahlungen.

Für den Gläubiger gilt anschließend eine Wartefrist: Er darf sich das Guthaben erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zustellung auszahlen lassen (§ 835 Abs. 3 ZPO). Diese vier Wochen sind das Zeitfenster, in dem die Umwandlung in ein P-Konto den Schutz noch rechtzeitig herstellt.

Die Bank muss Sie über die Pfändung unverzüglich informieren. In der Praxis erfahren viele Betroffene es zuerst über eine abgelehnte Zahlung – deshalb ist jede unerwartete Ablehnung ein Anlass, sofort das Konto zu prüfen.

Der Anspruch auf Umwandlung

Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Girokontos kann verlangen, dass es als Pfändungsschutzkonto geführt wird – ohne Begründung, ohne Bonitätsprüfung und unabhängig davon, ob bereits gepfändet wurde. Geregelt ist das in § 850k ZPO.

Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen. Erfolgt die Pfändung im laufenden Monat, wirkt die Umwandlung auf den Ersten dieses Monats zurück – ein Antrag lohnt sich also auch dann noch, wenn die Pfändung bereits zugestellt ist.

Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto. Ein Gemeinschaftskonto muss vorher aufgelöst oder in Einzelkonten überführt werden; die Bank ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Wie sich der Freibetrag zusammensetzt

Der Sockelbetrag ist automatisch geschützt und braucht keinen Nachweis. Alles darüber hinaus muss durch eine Bescheinigung belegt werden. Die konkreten Beträge werden zum 1. Juli jedes Jahres an die Pfändungsfreigrenzen angepasst; die aktuelle Höhe steht in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.

Aufbau des geschützten Betrags
BestandteilNachweis erforderlich?Wer bescheinigt
Grundfreibetragnein, automatisch
Erhöhung für UnterhaltspflichtenjaSchuldnerberatung, Anwalt, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger
KindergeldjaFamilienkasse oder Kontoauszug mit Zweckbestimmung
Sozialleistungen, PflegegeldjaLeistungsträger
Einmalige Nachzahlungenja, EinzelfallentscheidungVollstreckungsgericht

Der Übertrag ins nächste Quartal

Bis zur Reform des Pfändungsschutzkontos verfiel nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben am Monatsende und fiel an den Gläubiger. Seit Dezember 2021 wird es stattdessen in die drei folgenden Kalendermonate übertragen.

Praktisch heißt das: Wer in einem Monat sparsam lebt, kann im Folgemonat eine größere Anschaffung tätigen, ohne dass der Betrag gepfändet wird. Der Übertrag geschieht automatisch; die Bank führt ihn selbst.

Wichtig bleibt die Reihenfolge: Verbraucht wird immer zuerst das älteste Guthaben. Nach Ablauf der drei Monate verfällt der Rest doch – für längere Ansparvorgänge ist das P-Konto also nicht gedacht.

Was jetzt zu tun ist

Die Reihenfolge, die den Schaden begrenzt:

  1. 1
    Konto sofort in ein P-Konto umwandeln lassen

    Formlos bei der Bank verlangen, schriftlich und mit Datum. Die Umwandlung wirkt auf den Monatsersten zurück, wenn sie im laufenden Monat erfolgt.

  2. 2
    Bescheinigung besorgen, wenn der Sockelbetrag nicht reicht

    Kostenlos bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen, beim Arbeitgeber, bei der Familienkasse oder beim Sozialleistungsträger. Die Bank muss sie akzeptieren.

  3. 3
    Laufende Zahlungen priorisieren

    Miete, Strom und Versicherungen zuerst. Lastschriften, die im gesperrten Zeitraum zurückgehen, verursachen zusätzliche Kosten.

  4. 4
    Forderung selbst prüfen

    Titel, Höhe und Verjährung kontrollieren. Gegen eine unberechtigte Vollstreckung steht die Vollstreckungsabwehrklage offen, gegen Fehler im Verfahren die Erinnerung nach § 766 ZPO.

  5. 5
    Beratung einschalten

    Anerkannte Schuldnerberatungen arbeiten kostenlos. Kommerzielle Anbieter mit Vorkosten sind kein Ersatz und im Zweifel ein zusätzliches Problem.

Häufige Fehler

Der teuerste Fehler ist Abwarten. Die vierwöchige Wartefrist des Gläubigers ist knapp; wer erst reagiert, wenn das Guthaben ausgekehrt ist, hat den Schutz für diesen Monat verloren.

Der zweithäufigste ist das zweite Konto. Ein weiteres Konto zu eröffnen, um der Pfändung auszuweichen, funktioniert nicht: Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig, und die Bank meldet die Führung an die Auskunftei. Ein zweites P-Konto verliert den Schutz.

Und schließlich die Bescheinigung: Sie wird häufig zu spät beantragt. Sie wirkt ab Vorlage bei der Bank, nicht ab Ausstellung – je früher sie vorliegt, desto mehr ist geschützt.

FAQ

Häufige Fragen

Innerhalb von vier Geschäftstagen nach Ihrem Verlangen. Erfolgt die Umwandlung im laufenden Monat, wirkt sie auf den Monatsersten zurück.

Er wird jährlich zum 1. Juli an die Pfändungsfreigrenzen angepasst und ergibt sich aus der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Er ist automatisch geschützt und braucht keinen Nachweis.

Seit Dezember 2021 wird es in die drei folgenden Kalendermonate übertragen. Erst danach verfällt ein nicht verbrauchter Rest.

Nein. Pro Person ist nur ein Pfändungsschutzkonto zulässig; die Führung wird an die Auskunftei gemeldet. Ein zweites P-Konto verliert den Schutz.

Nein. Ein höheres Entgelt für das P-Konto als für das Ausgangskonto ist unwirksam, ebenso ein Entgelt für die Bearbeitung der Pfändung.

Ja, im Rahmen des geschützten Betrags. Darüber hinausgehendes Guthaben bleibt gesperrt, bis der Freibetrag durch Bescheinigung erhöht oder die Pfändung erledigt ist.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Inhaltlich zuletzt geprüft am . Angaben zu Konditionen können sich jederzeit ändern; maßgeblich sind die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Anbieter. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

Kartencheck Redaktion
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