Kontopfändung: wie das P-Konto den Grundfreibetrag schützt
Eine Kontopfändung wirkt sofort und vollständig: Ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf die Bank nichts mehr auszahlen. Das Pfändungsschutzkonto ist das einzige Instrument, das dagegen einen automatisch geschützten Sockelbetrag setzt – und es wirkt erst ab der Umwandlung, nicht rückwirkend auf ein Jahr.
Was bei einer Pfändung sofort passiert
Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank wird das gesamte Guthaben beschlagnahmt. Die Bank darf ab diesem Moment keine Verfügungen mehr zulassen – weder Überweisungen noch Lastschriften noch Kartenzahlungen.
Für den Gläubiger gilt anschließend eine Wartefrist: Er darf sich das Guthaben erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zustellung auszahlen lassen (§ 835 Abs. 3 ZPO). Diese vier Wochen sind das Zeitfenster, in dem die Umwandlung in ein P-Konto den Schutz noch rechtzeitig herstellt.
Die Bank muss Sie über die Pfändung unverzüglich informieren. In der Praxis erfahren viele Betroffene es zuerst über eine abgelehnte Zahlung – deshalb ist jede unerwartete Ablehnung ein Anlass, sofort das Konto zu prüfen.
Der Anspruch auf Umwandlung
Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Girokontos kann verlangen, dass es als Pfändungsschutzkonto geführt wird – ohne Begründung, ohne Bonitätsprüfung und unabhängig davon, ob bereits gepfändet wurde. Geregelt ist das in § 850k ZPO.
Die Bank muss die Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen vornehmen. Erfolgt die Pfändung im laufenden Monat, wirkt die Umwandlung auf den Ersten dieses Monats zurück – ein Antrag lohnt sich also auch dann noch, wenn die Pfändung bereits zugestellt ist.
Ein P-Konto ist immer ein Einzelkonto. Ein Gemeinschaftskonto muss vorher aufgelöst oder in Einzelkonten überführt werden; die Bank ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Wie sich der Freibetrag zusammensetzt
Der Sockelbetrag ist automatisch geschützt und braucht keinen Nachweis. Alles darüber hinaus muss durch eine Bescheinigung belegt werden. Die konkreten Beträge werden zum 1. Juli jedes Jahres an die Pfändungsfreigrenzen angepasst; die aktuelle Höhe steht in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.
| Bestandteil | Nachweis erforderlich? | Wer bescheinigt |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | nein, automatisch | – |
| Erhöhung für Unterhaltspflichten | ja | Schuldnerberatung, Anwalt, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger |
| Kindergeld | ja | Familienkasse oder Kontoauszug mit Zweckbestimmung |
| Sozialleistungen, Pflegegeld | ja | Leistungsträger |
| Einmalige Nachzahlungen | ja, Einzelfallentscheidung | Vollstreckungsgericht |
Der Übertrag ins nächste Quartal
Bis zur Reform des Pfändungsschutzkontos verfiel nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben am Monatsende und fiel an den Gläubiger. Seit Dezember 2021 wird es stattdessen in die drei folgenden Kalendermonate übertragen.
Praktisch heißt das: Wer in einem Monat sparsam lebt, kann im Folgemonat eine größere Anschaffung tätigen, ohne dass der Betrag gepfändet wird. Der Übertrag geschieht automatisch; die Bank führt ihn selbst.
Wichtig bleibt die Reihenfolge: Verbraucht wird immer zuerst das älteste Guthaben. Nach Ablauf der drei Monate verfällt der Rest doch – für längere Ansparvorgänge ist das P-Konto also nicht gedacht.
Was jetzt zu tun ist
Die Reihenfolge, die den Schaden begrenzt:
- 1Konto sofort in ein P-Konto umwandeln lassen
Formlos bei der Bank verlangen, schriftlich und mit Datum. Die Umwandlung wirkt auf den Monatsersten zurück, wenn sie im laufenden Monat erfolgt.
- 2Bescheinigung besorgen, wenn der Sockelbetrag nicht reicht
Kostenlos bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen, beim Arbeitgeber, bei der Familienkasse oder beim Sozialleistungsträger. Die Bank muss sie akzeptieren.
- 3Laufende Zahlungen priorisieren
Miete, Strom und Versicherungen zuerst. Lastschriften, die im gesperrten Zeitraum zurückgehen, verursachen zusätzliche Kosten.
- 4Forderung selbst prüfen
Titel, Höhe und Verjährung kontrollieren. Gegen eine unberechtigte Vollstreckung steht die Vollstreckungsabwehrklage offen, gegen Fehler im Verfahren die Erinnerung nach § 766 ZPO.
- 5Beratung einschalten
Anerkannte Schuldnerberatungen arbeiten kostenlos. Kommerzielle Anbieter mit Vorkosten sind kein Ersatz und im Zweifel ein zusätzliches Problem.
Häufige Fehler
Der teuerste Fehler ist Abwarten. Die vierwöchige Wartefrist des Gläubigers ist knapp; wer erst reagiert, wenn das Guthaben ausgekehrt ist, hat den Schutz für diesen Monat verloren.
Der zweithäufigste ist das zweite Konto. Ein weiteres Konto zu eröffnen, um der Pfändung auszuweichen, funktioniert nicht: Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig, und die Bank meldet die Führung an die Auskunftei. Ein zweites P-Konto verliert den Schutz.
Und schließlich die Bescheinigung: Sie wird häufig zu spät beantragt. Sie wirkt ab Vorlage bei der Bank, nicht ab Ausstellung – je früher sie vorliegt, desto mehr ist geschützt.