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Steuern & Recht8 Min. Lesezeit

Freistellungsauftrag: 1.000 Euro, die jedes Jahr verfallen können

Der Sparer-Pauschbetrag ist der einfachste Steuervorteil im deutschen Steuerrecht – und der am häufigsten liegen gelassene. Er wirkt nur, wenn Sie ihn aktiv bei Ihren Banken verteilen. Wer das versäumt, zahlt zunächst 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Zuschläge und muss sie über die Steuererklärung zurückholen.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am Geprüft am

Wie die Abgeltungsteuer funktioniert

Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne, Vorabpauschalen – werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und, bei Kirchenmitgliedschaft, 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Steuer.

Die Gesamtbelastung liegt damit bei rund 26,4 Prozent ohne und rund 27,8 Prozent mit Kirchensteuer. Deutsche Banken behalten das automatisch ein und führen es ab – der Vorgang ist für Sie unsichtbar, bis Sie die Abrechnung lesen.

Der Sparer-Pauschbetrag nimmt davon die ersten 1.000 Euro Kapitalertrag aus. Er ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Bei 1.200 Euro Ertrag werden nur 200 Euro besteuert, nicht der volle Betrag.

Die Aufteilung auf mehrere Banken

Bei mehreren Konten und Depots müssen Sie den Pauschbetrag verteilen. Die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro nicht überschreiten – die Banken melden die Beträge zusammen mit Ihrer Steueridentifikationsnummer ans Bundeszentralamt für Steuern, wo sie abgeglichen werden.

Sinnvoll ist eine Aufteilung nach erwartetem Ertrag, nicht nach Guthaben. Ein Tagesgeldkonto mit 20.000 Euro und 2 Prozent Zins erzeugt 400 Euro Zinsen; ein Depot mit thesaurierenden ETFs erzeugt möglicherweise nur 80 Euro Vorabpauschale.

Beispielhafte Aufteilung von 1.000 Euro
KontoErwarteter JahresertragFreistellungsauftrag
Tagesgeld 20.000 € zu 2 %ca. 400 €450 €
Festgeld 10.000 € zu 2,5 %ca. 250 €300 €
Depot, ausschüttender ETFca. 180 €200 €
Girokontonahe 0 €50 €
Summe1.000 €

Fristen und Rückwirkung

Ein Freistellungsauftrag gilt immer für ein volles Kalenderjahr, unabhängig davon, wann Sie ihn im Jahr stellen. Erteilen Sie ihn im September, wirkt er rückwirkend ab dem 1. Januar desselben Jahres.

Hat die Bank bereits Steuer einbehalten, aber noch nicht an das Finanzamt abgeführt, erstattet sie den Betrag von sich aus. Abgeführte Steuer holen Sie über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück – das funktioniert zuverlässig, kostet aber Zeit und Liquidität.

Praktisch heißt das: Stellen Sie den Auftrag am besten direkt bei der Kontoeröffnung. Fast alle Anbieter bieten das im Eröffnungsprozess an, und die Änderung ist jederzeit online möglich.

Wer einen Freistellungsauftrag erteilen kann

Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und die Angabe der Steueridentifikationsnummer. Ohne diese Nummer ist der Auftrag unwirksam – ein häufiger Grund für unerwartete Steuerabzüge.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen. Er gilt dann für Gemeinschaftskonten und für die Einzelkonten beider Partner, was die Verteilung erheblich vereinfacht.

Für Kinder gilt der volle Pauschbetrag von 1.000 Euro eigenständig – bei einem Depot auf den Namen des Kindes lassen sich also zusätzliche Erträge steuerfrei vereinnahmen. Beachten Sie dabei, dass das Vermögen dann rechtlich dem Kind gehört und ab Volljährigkeit frei verfügbar ist.

Wenn der Pauschbetrag nicht reicht

Liegen Ihre Kapitalerträge dauerhaft über 1.000 Euro, gibt es zwei weitere Instrumente. Die Nichtveranlagungsbescheinigung stellt Kapitalerträge unbegrenzt frei, setzt aber voraus, dass Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt – typisch bei Kindern, Studierenden und manchen Rentnerhaushalten. Sie wird beim Finanzamt beantragt und gilt in der Regel drei Jahre.

Das zweite Instrument ist die Günstigerprüfung in der Steuererklärung: Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, wird auf Antrag der niedrigere Satz angewendet. Das Finanzamt prüft das automatisch, wenn Sie die Anlage KAP ausfüllen, und wendet stets die für Sie günstigere Variante an.

Beides ersetzt den Freistellungsauftrag nicht, sondern ergänzt ihn: Die NV-Bescheinigung ist für Menschen mit sehr niedrigem Einkommen, die Günstigerprüfung für alle, deren Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt.

Die häufigsten Fehler

Erstens: kein Auftrag beim kleinen Zweitkonto. Genau dort liegt oft ein Tagesgeld mit spürbaren Zinsen, während der Pauschbetrag vollständig beim Depot geparkt ist, das kaum ausschüttet.

Zweitens: die Summe überschritten. Wer bei drei Banken je 1.000 Euro einträgt, riskiert eine Korrekturmeldung und im schlechten Fall eine Nachfrage des Finanzamts.

Drittens: nach einer Heirat oder Trennung nicht angepasst. Ein gemeinsamer Auftrag wird mit der Trennung unwirksam, ein Einzelauftrag deckt nach der Heirat nur die Hälfte ab. Und viertens: vergessen, dass auch die Vorabpauschale ein Kapitalertrag ist, der Anfang Januar abgebucht wird – ohne Freistellungsauftrag ist sie eine kleine, aber vermeidbare Steuerzahlung.

FAQ

Häufige Fragen

1.000 Euro pro Person und Jahr, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro. Er gilt für alle Kapitalerträge zusammen, nicht je Bank.

Die Bank behält ab dem ersten Euro Kapitalertrag 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Zurückholen können Sie das über die Anlage KAP der Steuererklärung.

Ja, innerhalb des laufenden Jahres wirkt er rückwirkend zum 1. Januar. Noch nicht abgeführte Steuer erstattet die Bank; bereits abgeführte holen Sie über die Steuererklärung zurück.

Die Banken melden alle Freistellungsaufträge ans Bundeszentralamt für Steuern, wo sie abgeglichen werden. Eine Überschreitung führt zu einer Korrektur und kann Rückfragen des Finanzamts auslösen.

Wenn Ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt – etwa bei Kindern, Studierenden oder Rentnerhaushalten mit geringem Einkommen. Sie stellt Kapitalerträge unbegrenzt frei und gilt in der Regel drei Jahre.

Ja. Die Vorabpauschale ist ein Kapitalertrag und wird gegen den Pauschbetrag verrechnet. Ohne Auftrag wird sie Anfang Januar direkt vom Verrechnungskonto besteuert.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Inhaltlich zuletzt geprüft am . Angaben zu Konditionen können sich jederzeit ändern; maßgeblich sind die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Anbieter. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

Kartencheck Redaktion
Fachredaktion für Konten, Karten und Geldanlage

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