Einlagensicherung: was die 100.000 Euro abdecken – und was nicht
Die Zahl kennt jeder: 100.000 Euro. Was genau sie bezieht und worauf sie sich bezieht, ist deutlich weniger bekannt – und genau dort entstehen die Missverständnisse, die bei einer Bankenschieflage teuer werden. Dieser Beitrag klärt die Bezugsgröße, die Ausnahmen und die Frage, worauf Sie vor der Eröffnung eines Tagesgeldkontos tatsächlich achten sollten.
Die Bezugsgröße: pro Kunde, pro Institut
Die 100.000 Euro beziehen sich auf die Summe aller entschädigungsfähigen Einlagen einer Person bei einem Institut. Girokonto, Tagesgeld, Festgeld und Sparbuch bei derselben Bank werden zusammengerechnet, nicht einzeln gedeckt.
Wer 60.000 Euro auf dem Tagesgeld und 60.000 Euro auf dem Festgeld derselben Bank hat, ist mit 100.000 Euro geschützt und mit 20.000 Euro Gläubiger im Insolvenzverfahren. Die Verteilung auf mehrere Konten derselben Bank hilft also nicht.
Was hilft, ist die Verteilung auf mehrere Institute – wobei „Institut" die entscheidende Einheit ist, nicht die Marke. Mehrere Onlinemarken derselben Bank teilen sich eine einzige Deckungssumme.
| Position | Gesetzlich gedeckt? |
|---|---|
| Girokonto-, Tagesgeld-, Festgeld- und Sparguthaben | ja, zusammengerechnet bis 100.000 € je Institut |
| Aufgelaufene, noch nicht gutgeschriebene Zinsen | ja, bis zur Grenze |
| Wertpapiere im Depot | nicht nötig – Sondervermögen, gehört Ihnen |
| Inhaberschuldverschreibungen der Bank | nein |
| Anteile an Genossenschaften und Nachrangdarlehen | nein |
| Guthaben bei reinen E-Geld-Instituten ohne Banklizenz | nein, stattdessen Treuhandmodell |
Gemeinschaftskonten und mehrere Personen
Bei einem Gemeinschaftskonto wird der Saldo im Zweifel zu gleichen Teilen zugerechnet. Jeder Anteil ist eigenständig bis 100.000 Euro gedeckt, sodass ein Paar auf einem gemeinsamen Konto bis zu 200.000 Euro schützen kann.
Der Anteil eines Kontoinhabers wird allerdings mit seinen übrigen Einlagen bei derselben Bank zusammengerechnet. Wer neben dem Gemeinschaftskonto noch ein Einzelkonto bei demselben Institut führt, muss beides zusammen unter der Grenze halten.
Bei Konten für Kinder gilt das Kind als eigener Einleger mit eigener Deckung – vorausgesetzt, das Konto lautet tatsächlich auf den Namen des Kindes und nicht auf den der Eltern.
Vorübergehend höhere Deckung
Für bestimmte Lebenssachverhalte sieht das Einlagensicherungsgesetz eine zusätzliche Deckung von bis zu 500.000 Euro für sechs Monate vor. Erfasst sind unter anderem Beträge aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie, aus Erbschaft, Scheidungsfolgen, Versicherungsleistungen und Abfindungen.
Die Frist läuft ab Gutschrift. Wer also aus einem Immobilienverkauf eine hohe Summe auf dem Konto liegen hat, sollte innerhalb dieser sechs Monate verteilen oder anlegen – danach greift wieder die reguläre Grenze.
Die Erhöhung muss im Entschädigungsfall nachgewiesen werden. Bewahren Sie den zugrunde liegenden Vertrag oder Bescheid auf; ohne Nachweis gilt die normale Deckung.
Warum die Banklizenz zählt, nicht der Name
Viele Angebote auf Vergleichsportalen stammen von Banken aus anderen EU-Staaten. Das ist unproblematisch – die Deckungssumme von 100.000 Euro gilt EU-weit einheitlich –, aber zuständig ist das Sicherungssystem des Sitzlandes, und im Entschädigungsfall läuft die Abwicklung über dessen Behörde.
Praktisch bedeutet das: andere Sprache, andere Formulare, andere Kommunikationswege. Die Frist von sieben Arbeitstagen gilt zwar auch dort, aber der Weg dorthin kann unbequemer sein.
Ein zweiter Punkt ist die Verwechslungsgefahr bei Zinsplattformen: Dort eröffnen Sie ein Konto bei einer Partnerbank, nicht bei der Plattform. Die Deckung richtet sich nach der Partnerbank, und mehrere Angebote derselben Partnerbank teilen sich eine Deckungssumme – auch wenn sie unter verschiedenen Namen erscheinen.
Freiwillige Sicherung: Ergänzung, kein Rechtsanspruch
Neben der gesetzlichen Sicherung unterhalten mehrere Bankengruppen freiwillige Systeme, die über die 100.000 Euro hinausgehen. Beim privaten Bankgewerbe sichert der Einlagensicherungsfonds zusätzliche Beträge, deren Grenze sich nach dem Eigenkapital des Instituts richtet und schrittweise abgesenkt wird.
Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken arbeiten mit institutssichernden Systemen, deren Ziel es ist, die Bank selbst zu stützen, statt Einleger zu entschädigen – faktisch ein weitreichender Schutz, rechtlich aber kein individueller Anspruch.
Der Unterschied ist wichtig: Auf die gesetzliche Entschädigung haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch. Bei freiwilligen Systemen besteht er in dieser Form nicht. Wer größere Beträge hält, sollte deshalb primär streuen und die freiwillige Sicherung als Zusatz betrachten.
Was im Entschädigungsfall passiert
Stellt die Aufsicht den Entschädigungsfall fest, muss die Entschädigungseinrichtung innerhalb von sieben Arbeitstagen auszahlen – ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Sie werden angeschrieben und geben eine Bankverbindung an.
Verrechnet werden dabei Ihre Verbindlichkeiten gegenüber derselben Bank, wenn sie fällig sind. Ein laufender Kredit bei der Bank mindert die Entschädigung also unter Umständen.
Wertpapiere im Depot sind von alledem nicht betroffen. Sie sind Sondervermögen, gehören weiterhin Ihnen und werden auf ein anderes Depot übertragen. Betroffen ist nur das Geld auf dem Verrechnungskonto – das zählt zu den Einlagen.