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Steuern & Recht7 Min. Lesezeit

Verlustverrechnung: warum Aktienverluste nur gegen Aktiengewinne zählen

Wer im selben Jahr mit einer Aktie 3.000 Euro verliert und mit einem ETF 3.000 Euro gewinnt, würde erwarten, dass sich beides ausgleicht. Es gleicht sich nicht aus: Verluste aus Aktien dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Dieser Beitrag erklärt die Töpfe, die Fristen und die Stellen, an denen Geld verloren geht.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am Geprüft am

Die Töpfe und was hineingehört

Jede deutsche Depotbank führt für Sie mehrere getrennte Verrechnungskonten. Sie werden automatisch geführt und im Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.

Verlusttöpfe im Überblick
TopfWas hineinfließtWomit verrechenbar
AktienverlusttopfVerluste aus dem Verkauf einzelner Aktiennur Gewinne aus dem Verkauf einzelner Aktien
Allgemeiner VerlusttopfVerluste aus ETFs, Fonds, Anleihen, Zertifikaten, Termingeschäftenalle Kapitalerträge, auch Zinsen und Dividenden
Quellensteuertopfanrechenbare ausländische QuellensteuerAnrechnung auf die deutsche Abgeltungsteuer

Warum Aktien eine Sonderrolle haben

Die Beschränkung folgt aus § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG und war gesetzgeberisch als Missbrauchsvermeidung gedacht. Sie führt in der Praxis zu einem Ergebnis, das viele überrascht: Ein Aktienverlust ist steuerlich weniger wert als ein gleich hoher ETF-Verlust.

Entscheidend ist die Abgrenzung. Nur der Verkauf einzelner Aktien fließt in den Aktientopf. Verkäufe von Aktien-ETFs, von aktiv gemanagten Aktienfonds, von Anleihen und Zertifikaten landen im allgemeinen Topf – auch wenn wirtschaftlich Aktien dahinterstehen.

Dividenden sind ebenfalls keine Aktienveräußerungsgewinne. Ein Aktienverlust lässt sich also nicht mit Dividenden derselben Aktie verrechnen, was die Beschränkung praktisch noch enger macht.

Wie die Bank automatisch verrechnet

Die Verrechnung läuft unterjährig und automatisch. Fällt ein Verlust an, wird er dem passenden Topf gutgeschrieben; entsteht später ein Gewinn, zieht die Bank den Topf zuerst heran und behält nur auf den Überschuss Steuer ein.

Ist im Topf am Jahresende noch etwas übrig, wird es ins Folgejahr vorgetragen – unbegrenzt in der Zeit, aber gebunden an diese Bank. Ein Verlustvortrag verfällt nicht, er wandert nur nicht von selbst.

Wichtig ist die Reihenfolge innerhalb des Jahres: Wird ein Gewinn vor dem Verlust realisiert, behält die Bank zunächst Steuer ein und erstattet sie bei einem späteren Verlust im selben Jahr wieder. Über den Jahreswechsel hinweg funktioniert das nicht – deshalb lohnt der Blick auf die Töpfe im Dezember.

Die Verlustbescheinigung und ihre harte Frist

Wer bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Gewinne hat, kommt ohne Steuererklärung nicht zusammen. Dafür braucht es eine Verlustbescheinigung der Bank, die den Verlusttopf führt.

Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres gestellt werden. Die Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar; ein am 16. Dezember gestellter Antrag wirkt erst für das Folgejahr.

Mit der Bescheinigung wird der Topf bei der Bank auf null gesetzt – er steht dort also im Folgejahr nicht mehr zur Verfügung. Das ist der Grund, warum der Antrag eine bewusste Entscheidung sein sollte: Sinnvoll ist er nur, wenn tatsächlich Gewinne bei einer anderen Bank gegenüberstehen.

Was sich bei Termingeschäften geändert hat

Von 2021 an galt für Verluste aus Termingeschäften ein Verrechnungsdeckel von 20.000 Euro pro Jahr, ebenso für Verluste aus wertlos gewordenen Wertpapieren. Die Regelung war von Anfang an umstritten, weil sie dazu führen konnte, dass Steuer auf Gewinne fällig wurde, denen tatsächliche Verluste in gleicher Höhe gegenüberstanden.

Der Bundesfinanzhof hatte verfassungsrechtliche Zweifel geäußert; der Gesetzgeber hat die Beschränkung anschließend aufgehoben. Verluste aus Termingeschäften und aus der Ausbuchung wertloser Wertpapiere unterliegen damit wieder den allgemeinen Regeln des allgemeinen Verlusttopfs.

Für zurückliegende Jahre, in denen der Deckel angewandt wurde, kann sich ein Blick in alte Bescheide lohnen – insbesondere wenn diese noch offen oder vorläufig sind.

Was Sie im Dezember prüfen sollten

Vier Punkte, die vor dem Jahreswechsel über bares Geld entscheiden:

  1. Sparer-Pauschbetrag ausgenutzt? Falls nicht und Kursgewinne vorhanden sind: gezielter Teilverkauf bis zur Höhe des Freibetrags, gegebenenfalls mit sofortigem Rückkauf.
  2. Verlusttöpfe gefüllt und Gewinne bei einer anderen Bank offen? Dann Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember beantragen.
  3. Vorabpauschale erwartet? Deckung auf dem Verrechnungskonto sicherstellen, damit die Bank Anfang Januar nicht ins Minus bucht oder Anteile verkauft.
  4. Freistellungsaufträge über alle Banken zusammengezählt – Summe über 1.000 Euro führt zu Korrekturmeldungen.
FAQ

Häufige Fragen

Nein. Verluste aus dem Verkauf einzelner Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf einzelner Aktien verrechnet werden. ETF-Gewinne fallen in den allgemeinen Topf.

Nein, sie werden zeitlich unbegrenzt vorgetragen – aber nur innerhalb derselben Bank. Für eine bankübergreifende Verrechnung brauchen Sie eine Verlustbescheinigung.

Bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar.

Er wandert nicht mit. Beantragen Sie vor der Schließung eine Verlustbescheinigung, sonst bleibt der Verlust im alten Depot gebunden.

Nein, die Beschränkung wurde aufgehoben. Verluste aus Termingeschäften und aus wertlos gewordenen Wertpapieren unterliegen wieder den allgemeinen Verrechnungsregeln.

Der Freistellungsauftrag. Das ist auch sinnvoll, weil der Pauschbetrag jährlich verfällt, während ein Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt bestehen bleibt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Inhaltlich zuletzt geprüft am . Angaben zu Konditionen können sich jederzeit ändern; maßgeblich sind die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Anbieter. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

Kartencheck Redaktion
Fachredaktion für Konten, Karten und Geldanlage

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