Schufa-Einträge und ihre Löschfristen: was wann verschwindet
Die Frage „Wie lange bleibt das drin?" hat für jede Datenart eine andere Antwort – und seit dem SCHUFA-Urteil des Europäischen Gerichtshofs und den darauf folgenden Anpassungen für einige Arten eine deutlich kürzere als früher. Dieser Beitrag listet die Fristen auf, erklärt den Unterschied zwischen taggenauer und jahresendbezogener Löschung und zeigt, wie Sie eine überfällige Löschung durchsetzen.
Die Fristen im Überblick
Die Speicherdauer richtet sich nach der Art des Datensatzes. Die folgenden Fristen entsprechen dem Stand September 2026; sie beruhen auf dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien und den Anpassungen nach der Rechtsprechung des EuGH.
| Datenart | Speicherdauer | Ab wann gerechnet |
|---|---|---|
| Anfrage Kreditkonditionen | 12 Monate | ab Anfragedatum, für Dritte nicht sichtbar |
| Anfrage Kredit | 12 Monate sichtbar | ab Anfragedatum, score-relevant nur 10 Tage |
| Girokonto, Kreditkarte, Vertragsdaten | bis zur Beendigung plus 3 Jahre | ab Meldung der Beendigung |
| Kredit, ordnungsgemäß getilgt | 3 Jahre | ab vollständiger Rückzahlung |
| Erledigte Forderung (Zahlungsstörung) | 3 Jahre, taggenau | ab Tag der Erledigung |
| Nicht erledigte Forderung | bis zur Erledigung, dann 3 Jahre | laufend |
| Titulierte Forderung, Haftanordnung | 3 Jahre nach Erledigung | vorzeitige Löschung bei Nachweis der Erledigung möglich |
| Insolvenzverfahren | 3 Jahre | ab Ende des Verfahrens |
| Restschuldbefreiung | 6 Monate | ab Erteilung |
Taggenau statt Jahresende: warum das zählt
Lange galt die Regel, dass Einträge am Ende des dritten Kalenderjahres nach Erledigung gelöscht werden. Eine im Januar erledigte Forderung blieb damit fast vier Jahre stehen, eine im Dezember erledigte gut drei. Diese Ungleichbehandlung ist mit der Umstellung auf die taggenaue Löschung entfallen.
Die praktische Folge: Wer den Löschzeitpunkt berechnen will, nimmt das Erledigungsdatum und addiert genau drei Jahre. Steht der Eintrag danach noch in Ihrer Datenkopie, ist er zu löschen.
Entscheidend ist dabei das Datum der Erledigung, nicht das Datum der ursprünglichen Einmeldung. Wer eine alte Forderung heute begleicht, startet die Dreijahresfrist heute – ein Grund, mit dem Ausgleich nicht zu warten.
Die 100-Tage-Regel
Für kleinere Zahlungsstörungen gibt es eine deutlich kürzere Lösung: Wird eine Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der ersten Einmeldung vollständig beglichen, wird der Eintrag gelöscht statt drei Jahre weitergeführt.
Die Regel ist an Bedingungen geknüpft. Die Forderung darf nicht bestritten worden sein, sie darf nicht tituliert sein, und die Höhe muss in dem von den Auskunfteien definierten Rahmen liegen. Die Einmeldung selbst setzt zudem mehrere Mahnungen und eine Ankündigung der Meldung voraus.
Wer eine Einmeldung bemerkt – etwa durch die Selbstauskunft oder durch eine abgelehnte Finanzierung –, sollte deshalb sofort prüfen, wie alt sie ist. Innerhalb der ersten 100 Tage ist die vollständige Zahlung der mit Abstand wirksamste Schritt.
Was der EuGH 2023 geändert hat
Im Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Score-Wert eine automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellen kann, wenn Dritte maßgeblich auf ihn abstellen. In einem parallelen Verfahren hat er die längere Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung durch private Auskunfteien beanstandet.
Die Folge war eine deutliche Verkürzung: Daten zur erteilten Restschuldbefreiung werden nur noch sechs Monate gespeichert. Für Betroffene, die nach einer Privatinsolvenz einen Neuanfang suchen, ist das die praktisch bedeutsamste Änderung der letzten Jahre.
Das Urteil hat außerdem die Begründungspflichten gestärkt: Betroffene können verlangen, die tragenden Gründe einer automatisierten Bewertung in verständlicher Form zu erfahren – nicht die Formel, aber die maßgeblichen Faktoren.
So setzen Sie eine überfällige Löschung durch
Der Ablauf ist in allen Fällen gleich und kostet nichts:
- 1Datenkopie anfordern
Kostenlos nach Art. 15 DSGVO. Sie enthält jeden gespeicherten Datensatz mit Einmeldedatum, Erledigungsdatum und der vorgesehenen Löschfrist.
- 2Frist nachrechnen
Erledigungsdatum plus drei Jahre, bei Restschuldbefreiung plus sechs Monate. Notieren Sie die Datensatznummer aus der Datenkopie.
- 3Löschung schriftlich verlangen
Formlos, unter Berufung auf Art. 17 DSGVO, mit Datensatznummer und Fristberechnung. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen und bitten Sie um schriftliche Bestätigung.
- 4Bei Streit über die Richtigkeit: Sperre verlangen
Bestreiten Sie die Richtigkeit eines Eintrags, ist die Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO für die Dauer der Prüfung einzuschränken. Der Eintrag wird dann bei Auskünften an Dritte nicht mehr berücksichtigt.
- 5Aufsichtsbehörde einschalten
Bleibt die Auskunftei untätig, ist die Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde kostenlos und formlos möglich. Zuständig ist die Behörde am Sitz der Auskunftei.
Was nicht gelöscht wird
Nicht alles im Datenbestand ist ein negatives Merkmal, und nicht alles verschwindet. Positivdaten wie bestehende Konten und laufende, ordnungsgemäß bediente Verträge bleiben, solange das Vertragsverhältnis besteht – und sie wirken sich günstig aus.
Adressdaten werden fortgeschrieben und dienen der Identifizierung. Ein Löschverlangen dagegen ist meist aussichtslos, weil ohne Identifizierung keine Zuordnung möglich wäre.
Und schließlich: Die Löschung eines Eintrags bedeutet nicht, dass der Score sofort auf den alten Stand zurückspringt. Er wird neu berechnet, und andere Faktoren wirken weiter. Eine spürbare Verbesserung tritt meist erst mit der nächsten turnusmäßigen Berechnung ein.