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Schufa & Bonität8 Min. Lesezeit

Schufa-Einträge und ihre Löschfristen: was wann verschwindet

Die Frage „Wie lange bleibt das drin?" hat für jede Datenart eine andere Antwort – und seit dem SCHUFA-Urteil des Europäischen Gerichtshofs und den darauf folgenden Anpassungen für einige Arten eine deutlich kürzere als früher. Dieser Beitrag listet die Fristen auf, erklärt den Unterschied zwischen taggenauer und jahresendbezogener Löschung und zeigt, wie Sie eine überfällige Löschung durchsetzen.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am Geprüft am

Die Fristen im Überblick

Die Speicherdauer richtet sich nach der Art des Datensatzes. Die folgenden Fristen entsprechen dem Stand September 2026; sie beruhen auf dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien und den Anpassungen nach der Rechtsprechung des EuGH.

Speicherdauer nach Datenart
DatenartSpeicherdauerAb wann gerechnet
Anfrage Kreditkonditionen12 Monateab Anfragedatum, für Dritte nicht sichtbar
Anfrage Kredit12 Monate sichtbarab Anfragedatum, score-relevant nur 10 Tage
Girokonto, Kreditkarte, Vertragsdatenbis zur Beendigung plus 3 Jahreab Meldung der Beendigung
Kredit, ordnungsgemäß getilgt3 Jahreab vollständiger Rückzahlung
Erledigte Forderung (Zahlungsstörung)3 Jahre, taggenauab Tag der Erledigung
Nicht erledigte Forderungbis zur Erledigung, dann 3 Jahrelaufend
Titulierte Forderung, Haftanordnung3 Jahre nach Erledigungvorzeitige Löschung bei Nachweis der Erledigung möglich
Insolvenzverfahren3 Jahreab Ende des Verfahrens
Restschuldbefreiung6 Monateab Erteilung

Taggenau statt Jahresende: warum das zählt

Lange galt die Regel, dass Einträge am Ende des dritten Kalenderjahres nach Erledigung gelöscht werden. Eine im Januar erledigte Forderung blieb damit fast vier Jahre stehen, eine im Dezember erledigte gut drei. Diese Ungleichbehandlung ist mit der Umstellung auf die taggenaue Löschung entfallen.

Die praktische Folge: Wer den Löschzeitpunkt berechnen will, nimmt das Erledigungsdatum und addiert genau drei Jahre. Steht der Eintrag danach noch in Ihrer Datenkopie, ist er zu löschen.

Entscheidend ist dabei das Datum der Erledigung, nicht das Datum der ursprünglichen Einmeldung. Wer eine alte Forderung heute begleicht, startet die Dreijahresfrist heute – ein Grund, mit dem Ausgleich nicht zu warten.

Die 100-Tage-Regel

Für kleinere Zahlungsstörungen gibt es eine deutlich kürzere Lösung: Wird eine Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der ersten Einmeldung vollständig beglichen, wird der Eintrag gelöscht statt drei Jahre weitergeführt.

Die Regel ist an Bedingungen geknüpft. Die Forderung darf nicht bestritten worden sein, sie darf nicht tituliert sein, und die Höhe muss in dem von den Auskunfteien definierten Rahmen liegen. Die Einmeldung selbst setzt zudem mehrere Mahnungen und eine Ankündigung der Meldung voraus.

Wer eine Einmeldung bemerkt – etwa durch die Selbstauskunft oder durch eine abgelehnte Finanzierung –, sollte deshalb sofort prüfen, wie alt sie ist. Innerhalb der ersten 100 Tage ist die vollständige Zahlung der mit Abstand wirksamste Schritt.

Was der EuGH 2023 geändert hat

Im Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Score-Wert eine automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellen kann, wenn Dritte maßgeblich auf ihn abstellen. In einem parallelen Verfahren hat er die längere Speicherung von Daten zur Restschuldbefreiung durch private Auskunfteien beanstandet.

Die Folge war eine deutliche Verkürzung: Daten zur erteilten Restschuldbefreiung werden nur noch sechs Monate gespeichert. Für Betroffene, die nach einer Privatinsolvenz einen Neuanfang suchen, ist das die praktisch bedeutsamste Änderung der letzten Jahre.

Das Urteil hat außerdem die Begründungspflichten gestärkt: Betroffene können verlangen, die tragenden Gründe einer automatisierten Bewertung in verständlicher Form zu erfahren – nicht die Formel, aber die maßgeblichen Faktoren.

So setzen Sie eine überfällige Löschung durch

Der Ablauf ist in allen Fällen gleich und kostet nichts:

  1. 1
    Datenkopie anfordern

    Kostenlos nach Art. 15 DSGVO. Sie enthält jeden gespeicherten Datensatz mit Einmeldedatum, Erledigungsdatum und der vorgesehenen Löschfrist.

  2. 2
    Frist nachrechnen

    Erledigungsdatum plus drei Jahre, bei Restschuldbefreiung plus sechs Monate. Notieren Sie die Datensatznummer aus der Datenkopie.

  3. 3
    Löschung schriftlich verlangen

    Formlos, unter Berufung auf Art. 17 DSGVO, mit Datensatznummer und Fristberechnung. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen und bitten Sie um schriftliche Bestätigung.

  4. 4
    Bei Streit über die Richtigkeit: Sperre verlangen

    Bestreiten Sie die Richtigkeit eines Eintrags, ist die Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO für die Dauer der Prüfung einzuschränken. Der Eintrag wird dann bei Auskünften an Dritte nicht mehr berücksichtigt.

  5. 5
    Aufsichtsbehörde einschalten

    Bleibt die Auskunftei untätig, ist die Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde kostenlos und formlos möglich. Zuständig ist die Behörde am Sitz der Auskunftei.

Was nicht gelöscht wird

Nicht alles im Datenbestand ist ein negatives Merkmal, und nicht alles verschwindet. Positivdaten wie bestehende Konten und laufende, ordnungsgemäß bediente Verträge bleiben, solange das Vertragsverhältnis besteht – und sie wirken sich günstig aus.

Adressdaten werden fortgeschrieben und dienen der Identifizierung. Ein Löschverlangen dagegen ist meist aussichtslos, weil ohne Identifizierung keine Zuordnung möglich wäre.

Und schließlich: Die Löschung eines Eintrags bedeutet nicht, dass der Score sofort auf den alten Stand zurückspringt. Er wird neu berechnet, und andere Faktoren wirken weiter. Eine spürbare Verbesserung tritt meist erst mit der nächsten turnusmäßigen Berechnung ein.

FAQ

Häufige Fragen

Drei Jahre, taggenau ab dem Tag der Erledigung. Die frühere Regel, nach der erst zum Ende des dritten Kalenderjahres gelöscht wurde, gilt nicht mehr.

Wird eine unbestrittene, nicht titulierte Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der ersten Einmeldung vollständig beglichen, wird der Eintrag gelöscht statt drei Jahre weitergeführt.

Seit 2023 nur noch sechs Monate ab Erteilung. Zuvor waren es drei Jahre; die Verkürzung geht auf die Rechtsprechung des EuGH zurück.

Eine „Anfrage Kredit" ist zwölf Monate lang für andere Banken sichtbar, aber nur zehn Tage score-relevant. Eine „Anfrage Kreditkonditionen" ist für Dritte gar nicht sichtbar.

Schriftlich die Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen, mit Datensatznummer und Fristberechnung. Bleibt das erfolglos, ist die Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht kostenlos.

Nicht sofort und nicht zwangsläufig auf den früheren Wert. Der Score wird neu berechnet und berücksichtigt weiterhin alle übrigen Faktoren.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Inhaltlich zuletzt geprüft am . Angaben zu Konditionen können sich jederzeit ändern; maßgeblich sind die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Anbieter. Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.

Kartencheck Redaktion
Fachredaktion für Konten, Karten und Geldanlage

Die Kartencheck-Redaktion wertet Preis- und Leistungsverzeichnisse, AGB und Gesetzestexte aus und prüft Konditionen regelmäßig gegen die Angaben der Anbieter. Verantwortlich für den Inhalt ist die im Impressum genannte Festina Lente AI Limited.

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