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Konto im Todesfall: Nachlasskonto, Vollmacht über den Tod hinaus und die Meldung ans Finanzamt

Ein Todesfall ändert nichts an den Verträgen des Verstorbenen – das Girokonto, das Depot und die Kreditkarte bestehen weiter, nur der Inhaber ist jetzt die Erbengemeinschaft. Was daraus praktisch folgt, entscheidet sich in den ersten Wochen: Wer darf verfügen, welche Nachweise die Bank verlangen darf, was sie von sich aus dem Finanzamt meldet und welche Frist eine unbedachte Überweisung in Gang setzt. Beim Gemeinschaftskonto gelten dabei eigene Regeln.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am

Was mit dem Konto unmittelbar nach dem Tod passiert

Sobald die Bank vom Tod erfährt – in der Regel durch die Sterbeurkunde, die Angehörige vorlegen – wird das Konto zum Nachlasskonto. Es bleibt bestehen, Gehalt, Rente oder Mieten gehen weiter ein, Daueraufträge werden ausgeführt und Lastschriften eingelöst, solange Deckung besteht. Gesperrt werden die Karten des Verstorbenen und sein Online-Banking-Zugang; bestehende Vollmachten bleiben davon unberührt.

Die Rentenversicherung fordert Zahlungen zurück, die für Monate nach dem Todesmonat noch eingegangen sind, direkt bei der Bank. Wer das Konto vorher leerräumt, haftet für die Rückzahlung persönlich. Lastschriften, die niemand mehr will, etwa Abonnements, können die Erben mit denselben Fristen zurückgeben wie der Inhaber zu Lebzeiten – der Beitrag zur Lastschrift-Rückbuchung beschreibt die acht Wochen und die 13 Monate.

Wer verfügen darf: Erben, Bevollmächtigte, Mitinhaber

Verfügungsberechtigt sind ab dem Todestag die Erben, und zwar gemeinsam. Bei mehreren Erben bildet sich eine Erbengemeinschaft, in der ohne Vollmacht jede Verfügung die Zustimmung aller braucht. Bis die Erbenstellung nachgewiesen ist, zahlt die Bank an niemanden – mit einer praktisch wichtigen Ausnahme: Die Bestattungsrechnung überweisen die meisten Institute aus Kulanz direkt an das Bestattungsunternehmen, wenn ein Angehöriger sie mit der Sterbeurkunde vorlegt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Anders liegt es bei einer Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt. Sie erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§§ 168, 672 BGB), sondern wirkt gegenüber den Erben weiter. Der Bevollmächtigte kann sofort überweisen, ohne Erbschein und ohne Zustimmung der Miterben. Deshalb verlangen Banken für diese Vollmacht meist ihr eigenes Formular, unterschrieben zu Lebzeiten in der Filiale oder per Video-Ident.

Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Mitinhaber ohnehin verfügungsberechtigt. Das Guthaben rechnet die Bank aber im Zweifel hälftig dem Nachlass zu, und die Erben des Verstorbenen rücken in dessen Position ein – sie können also mitverfügen und die Einzelverfügung widerrufen.

Wer nach dem Tod über das Konto verfügen kann
PersonNachweis gegenüber der BankVerfügung
AlleinerbeErbschein oder eröffnetes Testamentallein, über alles
MiterbeErbschein oder eröffnetes Testamentnur gemeinsam mit allen Miterben
Bevollmächtigter (über den Tod hinaus)Vollmachtsurkunde, Sterbeurkundesofort, allein – bis zum Widerruf durch einen Erben
Mitinhaber eines Oder-Kontoskeinerallein, wie zu Lebzeiten
Angehöriger ohne VollmachtSterbeurkundenur Bestattungsrechnung, aus Kulanz der Bank

Erbschein: wann die Bank ihn verlangen darf

Der Erbschein (§ 2353 BGB) ist der amtliche Nachweis der Erbenstellung, ausgestellt vom Nachlassgericht. Er kostet Gerichtsgebühren, die sich nach dem Nachlasswert richten, und dauert je nach Gericht Wochen bis Monate. Lange verlangten Banken ihn in ihren AGB pauschal – das hat der Bundesgerichtshof 2013 für unwirksam erklärt (XI ZR 401/12).

2016 hat der BGH nachgelegt (XI ZR 440/15): Legen die Erben ein eröffnetes öffentliches Testament oder einen Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vor, muss die Bank das als Nachweis akzeptieren. Auch ein eigenhändiges Testament kann ausreichen, wenn es eindeutig ist; nur bei begründeten Zweifeln an der Erbfolge darf die Bank auf den Erbschein bestehen. Wer sich den Erbschein sparen will, braucht also ein Testament, das beim Nachlassgericht eröffnet wurde – die Eröffnungsniederschrift ist das Dokument, das die Bank sehen will.

Was die Bank dem Finanzamt meldet

Banken sind nach § 33 ErbStG verpflichtet, dem Erbschaftsteuer-Finanzamt alle Guthaben, Depotbestände und Schließfächer des Verstorbenen anzuzeigen – innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod, mit dem Stand am Todestag inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen. Die Bagatellgrenze liegt nach § 1 ErbStDV bei 5.000 Euro je Institut. Auch Konten im EU-Ausland werden durch den automatischen Informationsaustausch erfasst.

Auf diese Meldung sollten sich Erben nicht verlassen: § 30 ErbStG verpflichtet sie unabhängig davon, den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen, sobald sie davon wissen. Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheiden die Freibeträge nach § 16 ErbStG – 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 200.000 Euro je Enkel, 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten ohne Trauschein. Für die Erbschaftsteuer wird also nicht der einzelne Kontostand gemeldet, sondern der Nachlass insgesamt bewertet.

Ein weiteres Detail: Der Freistellungsauftrag des Verstorbenen erlischt mit dem Tod. Zinsen und Dividenden nach dem Todestag sind Einkünfte der Erbengemeinschaft; die Bank behält darauf Abgeltungsteuer ein, bis die Erben eigene Freistellungsaufträge für das umgeschriebene Konto erteilen.

Depot und Kreditkarte im Nachlass

Ein Wertpapierdepot geht mit allen Positionen auf die Erben über. Verkaufen muss niemand: Die Erben lassen das Depot auf sich umschreiben oder die Positionen auf ein eigenes Depot übertragen. Steuerlich treten sie in die Fußstapfen des Verstorbenen – Anschaffungsdaten und Einstandskurse werden übernommen, ein Erbfall löst keine Abgeltungsteuer aus, sondern nur die Erbschaftsteuer nach den Freibeträgen. Erst ein späterer Verkauf besteuert die Kursgewinne seit dem ursprünglichen Kauf.

Kreditkartenverträge enden nicht automatisch. Der offene Saldo ist eine Nachlassschuld, die aus dem Nachlass zu begleichen ist; die Erben kündigen den Vertrag, sobald der Saldo ausgeglichen ist – die Schritte entsprechen denen im Beitrag zur Kreditkartenkündigung. Wer sich zur Vermeidung von Zinsen beeilt, sollte den Nachlass vorher überblicken: Ist er überschuldet, ist das Bezahlen einzelner Gläubiger aus eigenem Geld der falsche Schritt.

Vorsorge: was zu Lebzeiten geregelt sein sollte

Die Probleme dieses Beitrags entstehen fast alle, weil nichts geregelt war. Drei Dokumente vermeiden sie: eine Kontovollmacht über den Tod hinaus auf dem Formular der Bank für eine Person des Vertrauens, ein Testament, das beim Nachlassgericht hinterlegt und damit nach dem Tod eröffnet wird, und eine aktuelle Liste aller Konten, Depots und Karten – inklusive Anbietern, bei denen kein Papier mehr nach Hause kommt.

Das gilt für jedes Girokonto und ebenso für das Depot: Wer den Nachweis der Erbfolge und die Vollmacht vorbereitet hat, erspart den Hinterbliebenen Wochen ohne Zugriff und die Gebühren für einen Erbschein, den es sonst gar nicht gebraucht hätte.

FAQ

Häufige Fragen

Nein. Es wird als Nachlasskonto weitergeführt: Eingänge, Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter. Deaktiviert werden nur die Karten und der persönliche Online-Zugang des Verstorbenen.

Nicht pauschal. Ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift reicht nach dem BGH aus, ein eindeutiges handschriftliches Testament meist ebenfalls. Nur bei begründeten Zweifeln darf die Bank auf dem Erbschein bestehen.

Ja, wenn sie ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt wurde. Sie wirkt dann gegenüber den Erben weiter, bis ein Erbe sie widerruft. Eine Vollmacht, die auf den Tod befristet ist, endet dagegen mit dem Todestag.

Alle Guthaben, Depotwerte und Schließfächer mit dem Stand am Todestag, wenn sie 5.000 Euro je Institut übersteigen – innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod an das Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Die meisten Banken überweisen die Bestattungsrechnung gegen Vorlage der Sterbeurkunde direkt an das Bestattungsinstitut, auch ohne Erbschein. Das ist Kulanz, kein Anspruch. Andere Zahlungen setzen den Erbnachweis oder eine Vollmacht voraus.

Nein. Die Erben übernehmen die Positionen mit den ursprünglichen Anschaffungsdaten und können sie behalten oder übertragen. Der Erbfall selbst löst keine Abgeltungsteuer aus.

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