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Gemeinschaftskonto: Oder-Konto, Und-Konto und die Haftung, die beide Partner teilen

Ein Gemeinschaftskonto ist zunächst nur ein Girokonto mit zwei Inhabern. Rechtlich ist es deutlich mehr: Beide haften für alles, was darauf passiert, und was einer einzahlt, gehört im Zweifel beiden zur Hälfte. Wir erklären die zwei Varianten, die steuerliche Falle für unverheiratete Paare und was bei Pfändung, Trennung und Todesfall gilt.

Kartencheck RedaktionVeröffentlicht am

Oder-Konto und Und-Konto: der Unterschied in der Verfügung

Die Bezeichnungen beschreiben, wer unterschreiben muss. Beim Oder-Konto ist jeder Inhaber einzeln verfügungsberechtigt: Überweisen, abheben, Daueraufträge ändern, Karten bestellen – alles geht allein, ohne Rückfrage beim anderen. Rechtlich sind die Inhaber Gesamtgläubiger nach § 428 BGB; die Bank erfüllt gegenüber jedem von ihnen mit befreiender Wirkung.

Beim Und-Konto ist jede Verfügung nur gemeinsam möglich. Für ein Haushaltskonto ist das untauglich, weil jede Überweisung zwei Freigaben braucht. Sinnvoll ist es, wo Vieraugenprinzip gewollt ist: Vereinskassen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften.

Die Einzelverfügungsbefugnis beim Oder-Konto ist kein Naturgesetz. Jeder Inhaber kann sie gegenüber der Bank jederzeit widerrufen; das Konto wird dann faktisch zum Und-Konto. In einer Trennungsphase ist das der eine Schritt, der verhindert, dass ein Partner das Konto leerräumt.

Oder-Konto und Und-Konto im Vergleich
MerkmalOder-KontoUnd-Konto
Verfügungjeder alleinnur gemeinsam
Karteneine je Inhaberin der Regel keine
Online-Bankingjeder mit eigenem ZugangFreigabe durch beide nötig
Haftung für Sollsaldobeide gesamtschuldnerischbeide gesamtschuldnerisch
Typische NutzungPaare, HaushaltskontoVereine, Erbengemeinschaften
Umwandlungdurch Widerruf eines Inhabers zum Und-Kontonur mit Zustimmung aller zurück

Die Haftung: einer überzieht, beide zahlen

Die Kehrseite der freien Verfügung ist die gemeinsame Haftung. Für einen Sollsaldo, ob aus einem vereinbarten Dispo oder einer geduldeten Überziehung, haften beide Inhaber als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Die Bank kann sich den ganzen Betrag von dem holen, bei dem sie ihn leichter bekommt – unabhängig davon, wer die Karte gezückt hat.

Auch Kontoführungsgebühren, Rücklastschriftentgelte und die Folgen einer nicht gedeckten Lastschrift treffen beide. Wer bei einem Gemeinschaftskonto ins Minus rutscht, produziert außerdem für beide einen Eintrag, wenn es zur Kündigung kommt. Der Dispo sollte deshalb bewusst niedrig gewählt oder gestrichen werden; wie teuer er wird und was ihn ersetzt, steht im Beitrag zu den Dispozinsen.

Schenkungsteuer: die Falle für unverheiratete Paare

Im Innenverhältnis gehört das Guthaben eines Oder-Kontos beiden zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 430 BGB). Diese Vermutung hat eine steuerliche Konsequenz: Zahlt ein Partner erheblich mehr ein, als er verbraucht, und kann der andere frei darüber verfügen, kann das Finanzamt die Hälfte der Einzahlung als Schenkung werten. Der Bundesfinanzhof hat das 2011 bestätigt (II R 33/10), allerdings mit dem Hinweis, dass das Finanzamt die Schenkung nachweisen muss und die Umstände des Einzelfalls zählen.

Für Ehegatten ist das selten ein Problem: Der Freibetrag liegt bei 500.000 Euro je zehn Jahre (§ 16 ErbStG). Unverheiratete Partner fallen in die Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag und einem Steuersatz ab 30 Prozent. Wer als Paar ohne Trauschein größere Beträge – einen Bonus, eine Erbschaft, den Erlös einer Wohnung – auf das gemeinsame Konto legt, riskiert eine Steuer, die niemand bezahlen wollte.

Die Lösung ist einfach: Große Beträge bleiben auf Einzelkonten; auf das Gemeinschaftskonto fließt nur, was der Haushalt braucht. Wer dennoch gemeinsam spart, hält schriftlich fest, wem welcher Anteil gehört – das widerlegt die hälftige Vermutung.

Pfändung: warum es kein gemeinsames P-Konto gibt

Hat ein Inhaber Schulden, kann sein Gläubiger das gesamte Gemeinschaftskonto pfänden – auch den Anteil des anderen. Ein Pfändungsschutzkonto ist als Ausweg verschlossen, weil § 850k ZPO es nur für Einzelkonten natürlicher Personen zulässt.

Seit Dezember 2021 gibt es dafür eine Übergangsregel: Nach § 850l ZPO darf die Bank einen Monat lang nichts an den Gläubiger auszahlen, und jeder Inhaber kann in dieser Zeit verlangen, dass sein Kopfteil – bei zwei Inhabern die Hälfte – auf ein Einzelkonto übertragen wird. Der Schuldner lässt seinen Anteil auf ein eigenes P-Konto übertragen und sichert dort den Freibetrag; wie der berechnet wird, steht im Beitrag zur Kontopfändung. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Schutz.

Trennung: Konto sichern, dann auflösen

Bei einer Trennung ist das Oder-Konto der schnellste Weg, Geld zu verlieren – jeder kann alles abheben. Der erste Schritt ist deshalb der Widerruf der Einzelverfügung gegenüber der Bank; ab dann geht nichts mehr ohne die zweite Unterschrift. Danach werden Gehaltseingänge umgeleitet, Lastschriftmandate auf Einzelkonten umgestellt und der Saldo geteilt.

Die Auflösung selbst verlangen die meisten Banken von beiden Inhabern gemeinsam. Bleibt ein Sollsaldo, muss er vorher ausgeglichen sein; wer ihn allein begleicht, hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB – der sich aber nur durchsetzen lässt, wenn er dokumentiert ist.

Todesfall und Alternativen zum Gemeinschaftskonto

Stirbt ein Inhaber eines Oder-Kontos, bleibt der andere voll verfügungsberechtigt; an die Stelle des Verstorbenen treten seine Erben. Die Bank meldet den Kontostand am Todestag dem Finanzamt und rechnet ihn im Zweifel hälftig dem Nachlass zu. Was Erben und Hinterbliebene dann konkret tun müssen, erklärt der Beitrag zum Konto im Todesfall.

Wer die Haftung und die Steuerfrage vermeiden will, braucht kein Gemeinschaftskonto. Ein Einzelkonto mit Kontovollmacht für den Partner erlaubt dieselben Verfügungen im Alltag, lässt das Guthaben aber eindeutig beim Inhaber – keine Schenkung, keine Mithaftung, jederzeit widerrufbar. Die Einlagensicherung ist der eine Punkt, an dem das Gemeinschaftskonto rechnerisch vorne liegt: Sie gilt je Inhaber, also 200.000 Euro für zwei. Wer die Konten vergleicht, findet die Anbieter mit kostenlosem Partnerkonto im Girokonto-Vergleich.

FAQ

Häufige Fragen

Beim Oder-Konto ja, jeder ist einzeln verfügungsberechtigt. Verhindern lässt sich das nur, indem einer der Inhaber die Einzelverfügung gegenüber der Bank widerruft – dann ist nur noch gemeinsames Verfügen möglich.

Ja, in voller Höhe. Beide Inhaber sind Gesamtschuldner, die Bank kann den ganzen Sollsaldo von jedem verlangen. Der interne Ausgleich ist Ihre Sache.

Möglich, wenn ein Partner deutlich mehr einzahlt, als er verbraucht, und der andere frei darüber verfügen kann. Für Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro, für unverheiratete Partner nur 20.000 Euro je zehn Jahre.

Nein. Pfändungsschutz gibt es nur auf Einzelkonten. Bei einer Pfändung haben Sie einen Monat Zeit, Ihren Kopfteil auf ein eigenes Konto übertragen zu lassen und dieses in ein P-Konto umzuwandeln.

Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Inhaber verfügungsberechtigt, die Erben rücken in die Position des Verstorbenen ein. Die Bank meldet den Kontostand dem Erbschaftsteuer-Finanzamt.

Für viele Paare ja: Der Partner kann im Alltag verfügen, das Guthaben gehört aber eindeutig dem Inhaber, es entsteht keine Mithaftung und keine Schenkung. Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar.

Quellen & Rechtsgrundlagen

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