Basiskonto: wer Anspruch hat, was es kosten darf und wann die Bank ablehnen kann
Ohne Konto gibt es keine Wohnung, keinen Arbeitsvertrag und keine Sozialleistung. Deshalb verpflichtet das Zahlungskontengesetz seit 2016 jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, ein Basiskonto zu führen. Wer es beantragen kann, was es enthält und wo die Grenzen liegen – mit den Paragrafen, auf die Sie sich gegenüber der Bank berufen können, und dem Blick auf den Girokonto-Vergleich für alle, die die Wahl haben.
Wer Anspruch auf ein Basiskonto hat
Die Richtlinie 2014/92/EU und ihre deutsche Umsetzung im Zahlungskontengesetz (ZKG) räumen jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ein. § 31 ZKG nennt die Gruppen, die davor am häufigsten ohne Konto blieben, ausdrücklich: Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Personen, deren Abschiebung ausgesetzt ist.
Weder Einkommen noch Bonität spielen eine Rolle. Ein negativer Schufa-Eintrag, eine laufende Insolvenz oder eine frühere Kontokündigung wegen Zahlungsrückständen sind keine zulässigen Ablehnungsgründe. Wer wissen will, was in seiner Akte steht und wie lange es dort bleibt, findet die Fristen im Beitrag zu den Löschfristen der Schufa – für den Basiskontoantrag ist das aber nur Hintergrundwissen.
Verpflichtet ist jedes Institut, das am Markt Girokonten für Verbraucher anbietet. Eine Direktbank kann sich also nicht darauf berufen, keine Filiale zu haben; nur Institute ohne Privatkundengeschäft sind außen vor.
Was das Basiskonto leistet – und was nicht
§ 38 ZKG legt den Leistungsumfang fest: Bareinzahlungen und Barauszahlungen, Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, Lastschriften und Zahlungen mit einer Zahlungskarte, in der Praxis eine Debitkarte. Online-Banking gehört dazu, sobald das Institut es seinen übrigen Kunden anbietet. Was fehlt, ist der Kreditrahmen: Das Konto wird auf Guthabenbasis geführt, eine Überziehung kann die Bank einräumen, muss es aber nicht.
Wer eine echte Kreditkarte braucht, etwa für eine Mietwagenkaution, bekommt sie zum Basiskonto nicht automatisch. Eine Prepaid-Kreditkarte auf Guthabenbasis lässt sich unabhängig davon beantragen und ist der übliche Weg, die Lücke zu schließen.
Das Basiskonto kann außerdem in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden – der Anspruch aus § 850k ZPO gilt für jedes Girokonto. Wie die Freibeträge dort funktionieren, steht im Beitrag zur Kontopfändung.
| Merkmal | Basiskonto | Girokonto (Standard) |
|---|---|---|
| Anspruch | gesetzlich (§ 31 ZKG) | nach Bonitätsprüfung |
| Kontoführung | nur auf Guthabenbasis | Dispo nach Vereinbarung |
| Karte | Debitkarte | Debitkarte, oft Kreditkarte optional |
| Online-Banking | ja, wenn die Bank es anbietet | ja |
| Entgelt | muss angemessen sein (§ 41 ZKG) | frei, oft kostenlos bei Geldeingang |
| Kündigung durch die Bank | nur aus gesetzlichen Gründen | mit zweimonatiger Frist möglich |
Was die Bank verlangen darf: das Entgelt
Kostenlos muss das Basiskonto nicht sein. § 41 ZKG verlangt ein angemessenes Entgelt, das sich an marktüblichen Preisen und am Nutzerverhalten orientiert. Viele Banken haben daraus lange ein Sondermodell gemacht, das teurer war als jedes ihrer regulären Konten.
Der Bundesgerichtshof hat dem 2020 Grenzen gesetzt (XI ZR 119/19). Ein Grundpreis von 8,99 Euro im Monat plus 1,50 Euro für jede beleghafte Überweisung war unangemessen, weil die Bank die Kosten, die ihr aus der gesetzlichen Pflicht entstehen, allein auf die Basiskontoinhaber umgelegt hatte. Als Maßstab gilt seitdem, was die Bank für ein vergleichbares Konto mit ähnlichem Nutzungsverhalten verlangt.
Praktisch heißt das: Ein Basiskonto sollte nicht deutlich teurer sein als das günstigste Standardkonto derselben Bank. Ist es das, lohnt der Vergleich mit anderen verpflichteten Instituten – der Anspruch besteht bei jeder Bank, nicht nur bei der Hausbank. Welche Gebühren auch bei kostenlosen Konten anfallen können, gilt für das Basiskonto ebenso.
Wann die Bank ablehnen darf – und wann sie muss
Die Ablehnungsgründe sind abschließend im Gesetz aufgezählt. Ablehnen muss die Bank, wenn die Eröffnung gegen das Geldwäschegesetz verstoßen würde, etwa weil die Identität nicht festgestellt werden kann (§ 35 ZKG). Ablehnen darf sie nach § 36 ZKG, wenn der Antragsteller bereits ein nutzbares Zahlungskonto in Deutschland hat, wenn er in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder ihre Mitarbeiter verurteilt wurde, oder wenn ein früheres Basiskonto wegen Zahlungsverzugs oder Missbrauchs gekündigt wurde.
Nicht auf der Liste stehen: negative Schufa, fehlendes Einkommen, laufende Pfändungen, Insolvenz oder eine Kündigung eines normalen Girokontos durch eine andere Bank. Wer damit abgewiesen wird, wird rechtswidrig abgewiesen.
- Zulässig: Sie haben bereits ein Zahlungskonto bei einer anderen Bank in Deutschland, das Sie tatsächlich nutzen können.
- Zulässig: Ihre Identität lässt sich nicht nach dem Geldwäschegesetz feststellen – ein fehlendes Ausweisdokument ist der häufigste Fall.
- Zulässig: Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen dieses Institut in den letzten drei Jahren.
- Unzulässig: negativer Schufa-Eintrag, Privatinsolvenz, Kontopfändung, geringes oder kein Einkommen, kein fester Wohnsitz.
- Unzulässig: eine Kündigung Ihres bisherigen Girokontos durch eine andere Bank wegen Überziehung.
So beantragen Sie das Basiskonto
Der Antrag ist formfrei, die meisten Banken halten aber ein Formular bereit; § 33 ZKG verpflichtet sie dazu. Die Bank muss unverzüglich, spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des vollständigen Antrags, das Konto eröffnen oder die Ablehnung mitteilen. Die Identifizierung läuft wie bei jedem Konto über Ausweis und ein Verfahren nach dem Geldwäschegesetz – die Unterschiede zwischen Video-Ident, eID und Postident gelten hier genauso.
- 1Antrag auf ein Basiskonto stellen
Ausdrücklich „Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz" beantragen, nicht ein normales Girokonto. Das Formular der Bank verwenden oder formlos schriftlich beantragen; Datum und Empfang festhalten.
- 2Identität nachweisen
Personalausweis, Reisepass oder ein anderes nach dem Geldwäschegesetz zugelassenes Dokument. Wer keinen festen Wohnsitz hat, kann eine Erreichbarkeitsadresse angeben, etwa bei einer Beratungsstelle.
- 3Zehn Geschäftstage abwarten
Innerhalb dieser Frist muss die Bank eröffnen oder schriftlich ablehnen – mit Begründung und mit dem Hinweis auf das Verfahren bei der BaFin und die Schlichtungsstelle (§ 34 ZKG).
- 4Bei Ablehnung: Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen
Formlos, kostenlos, innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung. Stellt die BaFin fest, dass die Ablehnung unzulässig war, ordnet sie die Eröffnung an (§ 48 ZKG). Parallel steht der Weg zur Verbraucherschlichtungsstelle oder zum Zivilgericht offen.
Kündigung durch die Bank: die Hürden sind hoch
Ein normales Girokonto kann die Bank mit zweimonatiger Frist ohne Grund kündigen. Beim Basiskonto geht das nicht. § 42 ZKG erlaubt die Kündigung nur, wenn das Konto mehr als 24 Monate ohne Zahlungsvorgang war, wenn der Inhaber es vorsätzlich für Straftaten genutzt hat, wenn er falsche Angaben gemacht hat, um es zu bekommen, oder wenn er mit mehr als 100 Euro Entgelt seit über drei Monaten in Verzug ist. Auch dann gilt eine Frist von zwei Monaten, und die Kündigung muss den Grund nennen.
Das macht das Basiskonto für Menschen, die in der Vergangenheit Konten verloren haben, zur stabilsten Kontoform überhaupt. Wer die Wahl hat, fährt mit einem regulären Girokonto meist günstiger; wer sie nicht hat, sollte sich nicht mit einem „Guthabenkonto" abspeisen lassen, das die Bank freiwillig anbietet und ebenso freiwillig wieder kündigen kann.